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Finnland
Helsinki

Beförderungsbedingungen

In Bezug auf die Passagierbeförderung gelten die folgenden Geschäftsbedingungen:

1. Der Charterer ist Stromma Finland Oy AB. Der Beförderungsvertrag kommt zwischen dem Charterer und dem Passagier zustande.

2. Im Falle höherer Gewalt hat der Charterer das Recht, alle Beförderungsleistungen mit einem anderen als dem beworbenen oder gebuchten Schiff zu erbringen und die Zeitpläne für Standardbootstouren ohne vorherige Ankündigung zu ändern.

3. Die Passagiere verpflichten sich, den auf dem Schiff geltenden Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften während der gesamten Fahrt Folge zu leisten.

4. Der Charterer haftet für Personenschäden, die Passagieren während der Fahrt infolge eines Unfalls entstehen, wenn der Unfall durch Fehlverhalten oder Nachlässigkeit des Charterers oder einer anderen im Verantwortungsbereich des Charterers tätigen Person verursacht wurde. Gleiches gilt auch für Schäden durch die Beschädigung oder Zerstörung von Gepäck und aus irgendeinem Grund entstehende Verzögerungen.

5. Der Kunde hat nachzuweisen, dass etwaige Schäden am Gepäck oder Personenschäden auf Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit des Charterers oder einer anderen im Verantwortungsbereich des Charterers tätigen Person verursacht wurden.

6. Die Haftung des Charterers unterliegt § 15 des finnischen Seeverkehrsrechts und ist gemäß § 15 für alle auf einer Fahrt entstandenen Schäden auf folgende Summen pro Passagier begrenzt:

• 175.000 SZR für Personenschäden
• 4.150 SZR für Verzögerungen bei der Beförderung von Passagieren
• 1.800 SZR bei Verlust, Beschädigung oder Verzögerungen beim Gepäck
• 10.000 SZR für ein Fahrzeug
• 2.700 SZR bei Verlust, Beschädigung oder Verzögerung bei sonstigem Gepäck

Zudem hat der Charterer das Recht, sich auf § 9 des Seeverkehrsrechts zu berufen. Die Haftung beläuft sich auf die Gesamthaftung gemäß § 5. Selbstbehalt des Passagiers:

• 20 SZR für Schäden am Gepäck und durch Verzögerungen
• 150 SZR für Schäden an Fahrzeugen

Der Wechselkurs des Sonderziehungsrechts (SZR) wurde vom Internationalen Währungsfonds am 4.10.2013 folgendermaßen festgesetzt: 1 SZR = 1,1321 €.

7. Für Folgendes haftet der Charterer nicht:

• Personenschäden oder Schäden am Handgepäck oder etwaige Verzögerungen, die dem Passagier entstehen, bevor er an Bord gegangen ist oder bevor das Gepäck an Bord gebracht wurde bzw. nachdem der Passagier von Bord gegangen ist oder das Gepäck von Bord gebracht wurde.
• Geld, Wertpapiere, Kunst- oder Wertgegenstände.

8. Die oben genannten Haftungsbeschränkungen und -ausnahmen gelten auch für die Offiziere, Besatzungsmitglieder und andere im Verantwortungsbereich des Charterers tätige Personen.

9. In diesen Geschäftsbedingungen geregelte Ansprüche müssen in dem Land geltend gemacht werden, in dem der Charterer seinen Geschäftssitz hat oder in dem der Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liegt.

10. Auf andere Belange finden die Bestimmungen des finnischen Seeverkehrsrechts Anwendung.

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